Ein Ziel, viele Wege

Satzung der gemeinnützigen „Braunschweigische Sparkassenstiftung“

Präambel

Die Braunschweigische Landessparkasse ist in ihrem Geschäftsgebiet einer der größten Förderer von Kultur, Sport und Sozialem. Als Teil der Gesellschaft erwirtschaftet sie Erträge, von denen sie einen Teil auch auf diese Weise an die Bürgerinnen und Bürger des Braunschweigischen Landes zurückgibt. Anlässlich ihres 250jährigen Bestehens hat sich die Landessparkasse dazu entschlossen, diese freiwillige Leistung zu institutionalisieren. So wie sie 1965 zum 200.Geburtstag mit dem Erhalt des Alten Bahnhofs (Ottmerbau) ein Geschenk für Stadt und Region geschaffen hat, wird sie den Fördergedanken dauerhaft und nachhaltig festschreiben und gründet zu diesem Zweck eine Stiftung.

§ 1 Name und Rechtsform

(1) Die Stiftung führt den Namen „Braunschweigische Sparkassenstiftung“, nachstehend „Stiftung“ genannt.
(2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Sitz der Stiftung ist Braunschweig.

§ 2 Stifterin

Stifterin ist die Norddeutsche Landesbank Girozentrale (NORD/LB).

§ 3 Stiftungszweck

(1)Der Zweck der Stiftung ist die Förderung von Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, Sport, Wissenschaft und Forschung im Geschäftsgebiet der Braunschweigischen Landessparkasse.Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a)Förderung der Bildenden Kunst, der Musik, des Theaters sowie der Landesgeschichte und der Denkmalpflege,Projekte in den Bereichen Bildung und Erziehung, in Kindergärten und allgemein bildenden Schulen sowie in der Ausbildung und Weiterbildung von Jugendlichen und Erwachsenen,
b)Förderung der Bildenden Kunst, der Musik, des Theaters sowie der Landesgeschichte und der Denkmalpflege,
c)Förderung von Projekten im Breitensport allgemein, speziell in den Bereichen Talentsichtung und –förderung,
d)Maßnahmen in Wissenschaft und Forschung, die der Vermittlung der Wissenschaftsstandorte und des Nachwuchses dienen,
e)Pflege, Entwicklung, Vermittlung und Präsentation des Braunschweigischen Münzwesens, speziell der ‚Münzforschungssammlung der Braunschweigische Landessparkasse‘,
f)die Unterstützung von Einrichtungen nach Maßgabe des § 58 Nr. 2 Abgabenordnung.
(2)Die Mittel der Stiftung können an Körperschaften des öffentlichen Rechts oder andere steuerbegünstigte Körperschaften zur Erfüllung des Stiftungszwecks weitergeleitet werden.
(3)Die Stiftungszwecke können auch durch Eigenprojekte und Eigenveranstaltungen verwirklicht werden.
(4)Die Stiftung kann auch Zuflüsse aus der Lotterie „Sparen + Gewinnen“ nach Maßgabe der Lotteriegenehmigung des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Niedersachsen in der jeweils aktuellen Fassung ausreichen, und zwar auch zu steuerbegünstigten Zwecken, die über den Stiftungszweck gem. Abs. 1 hinausgehen.

§ 4 Gemeinnützigkeit

(1)Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2)Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(3)Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
(4)Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Unterstiftungen

(1)Das Anfangsvermögen der Stiftung besteht aus einem Barvermögen von 176.500 € als Stiftungskapital. Zudem übereignet die Stifterin der Stiftung die ‚Münzforschungssammlung der Braunschweigischen Landessparkasse‘ mit der Auflage, diese dauerhaft zu erhalten, zu bewahren und in geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Stiftung ist berechtigt, hierfür Kooperationen mit einschlägigen Körperschaften einzugehen sowie mit diesen Verträge abzuschließen.
(2)Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen unbegrenzt erhöht werden. Die Stifterin beabsichtigt, der Stiftung in Abhängigkeit von ihrem Geschäftsergebnis kontinuierlich weitere Zuwendungen und Zustiftungen zukommen zu lassen
(3)Das Stiftungskapital ist in seinem Bestand für den Stiftungszweck ungeschmälert zu erhalten und auf Beschluss des Vorstands im Einvernehmen mit der Braunschweigischen Landessparkasse bei der Braunschweigischen Landessparkasse sicher und verzinslich anzulegen.
(4)Die Stiftung kann gegen Berechnung selbst die Trägerschaft von nicht rechtsfähigen Stiftungen übernehmen (unselbständige Unterstiftungen, Treuhandstiftungen). Weiterhin kann die Stiftung gegen Berechnung von Dienstleistungsaufwand unmittelbar oder mittelbar die Verwaltung von Treuhandstiftungen und rechtsfähigen Stiftungen übernehmen.

§ 6 Erfüllung des Stiftungszwecks

(1)Zur Erfüllung des Stiftungszwecks dienen die Erträge aus der Anlage des Stiftungsvermögens sowie etwaige Zuwendungen und Spenden, sofern sie nicht zur Erhöhung des Vermögens bestimmt sind.
(2)Die Erträge aus dem Stiftungsvermögen sowie eventuelle Zuwendungen und Spenden dürfen – vorbehaltlich des Abs. 3 – nur für den satzungsgemäßen Stiftungszweck und zur Bestreitung der Verwaltungskosten, die auf ein erforderliches Mindestmaß zu beschränken sind, verwendet werden.
(3)Abweichend von Abs. (2) darf aus den Erträgen des Stiftungsvermögens jährlich ein Betrag bis zu höchstens einem Drittel des Überschusses der Einnahmen über die Ausgaben für Vermögensverwaltung einer freien Rücklage zugeführt werden. Bei Auflösung der Rücklage sind die Mittel gemäß Abs. 2 zu verwenden, soweit sie nicht dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. Es kann darüber hinaus eine zweckgebundene Rücklage gebildet werden.
(4)

Erträge und Zuwendungen dürfen auch zum Ankauf von Vermögensgegenständen verwendet werden, wenn diese dauernd einer gemeinnützigen Einrichtung für deren gemeinnützige Zwecke zur Verfügung gestellt oder in öffentlichen Räumen bzw. auf öffentlichen Plätzen aufgestellt werden. Eine Veräußerung der so beschaffenen Gegenstände ist nur zulässig, wenn der Erlös daraus verwendet wird

a)für satzungsgemäße Förderungsmaßnahmen,
b)für die Beschaffung von anderen in gleicher Weise zu überlassenden Gegenständen,
c)zum Ausgleich von voraussichtlich dauernden Verlusten des Stiftungsvermögens, die ausden laufenden Erträgen des Jahres, in dem sie entstanden sind, nicht ausgeglichen werden können.

§ 7 Organe der Stiftung


(1) Organe der Stiftung
  • sind Ÿ der Vorstand, Ÿ
  • das Stiftungskuratorium. 
(2)Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sitzungsgelder dürfen nicht gezahlt werden. Die Mitglieder der Organe haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
(3)Zur Unterstützung der Organe wird ein Regionalbeirat gebildet, dem repräsentative Aufgaben übertragen werden können. Die Mitglieder setzen sich aus Mitarbeitern der Braunschweigischen Landessparkasse zusammen, die diese benennt. 

§ 8 Vorstand


(1)Der Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Vorstands der Braunschweigischen Landessparkasse.Die Mitgliedschaft erlischt mit Ausscheiden aus dem Vorstand der Braunschweigischen Landessparkasse.
(2)Vorsitzendes Mitglied des Vorstands ist der Vorstandsvorsitzende der Braunschweigischen Landessparkasse. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.
(3)Die Sitzungen des Vorstands sind nach Bedarf durch das vorsitzende Mitglied des Vorstandes einzuberufen. Die Ladungsfrist beträgt 2 Wochen. Sie kann im Einzelfall verkürzt werden. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn ein Vorstandsmitglied oder das Stiftungskuratorium dies beantragt.
(4)Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(5)Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, sofern kein Mitglied des Vorstandes diesem widerspricht.
(6)Die Geschäftsführung führt die Ergebnisniederschrift der Sitzungen, die außerdem vom Vorsitzenden des Vorstandes bzw. dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 9 Aufgaben des Vorstandes, Haftung

(1)Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich in der Weise, dass zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam zur Vertretung der Stiftung berechtigt sind. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB 2. Alt. befreit, soweit Rechtsgeschäfte mit der Braunschweigische Landessparkasse als teilrechtsfähiger Anstalt des öffentlichen Rechts der Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - abgeschlossen werden.
(2)Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe des Stiftungszwecks und der Stiftungssatzung.
(3) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a)die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
b)die Beschlussfassung über die Vergabe von Fördermitteln,
c)die Aufstellung des jährlichen Stiftungshaushaltes und der Jahresrechnung einschließlich Vermögensübersicht und Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks im Laufe der ersten 5 Monate nach Abschluss des Geschäfts-/Kalenderjahres,
d)die Bestellung des Abschlussprüfers,
e)den Erlass einer Geschäftsordnung,
f)die Berichterstattung und Rechnungslegung über die Tätigkeit der Stiftung gegenüber dem Stiftungskuratorium.
(4)Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur Erledigung seiner Aufgaben bestellt der Vorstand  eine Geschäftsführung. Er kann sich der Dienste anderer Stiftungen bedienen sowie Sachverständige heranziehen. Angemessene Vergütungen sind zulässig.
(5)Der Vorstand haftet der Stiftung für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ist der Vorstand einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von der Stiftung die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

§ 10 Aufgaben der Geschäftsführung

Die Geschäftsführung verwaltet die Stiftung und führt ihre Geschäfte im Rahmen der vom Vorstand erlassenen Geschäftsordnung. Sie hat insbesondere die folgenden Aufgaben: 

a)Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes und des Stiftungskuratoriums,

b)

Buchführung über den Bestand und die Veränderungen des Stiftungsvermögens sowie über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung,
c)Vorbereitung der Jahresrechnung,
d)Anzeigen der Zusammensetzung des Vorstandes und des Stiftungskuratoriums sowie jeder Änderung in diesem Zusammenhang an die Stiftungsbehörde.

§ 11 Stiftungskuratorium

(1)Das Stiftungskuratorium berät den Vorstand in allen Fragen der Stiftung. Es hat dabei insbesondere folgende Aufgaben:
a)Aufstellung von Leitlinien über die Vergabe und Verwendung von Stiftungsmitteln,
b)Beschlussfassung über den Stiftungshaushalt auf Vorschlag des Vorstandes,
c)Entlastung des Vorstandes.
(2)Außerdem beschließt das Stiftungskuratorium
a)in weiteren in dieser Satzung vorgesehenen Fällen,
b)in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung oder
c)sobald ihm eine Sache vom Vorstand zur Beschlussfassung vorgelegt wird.
(3)Das Stiftungskuratorium besteht aus 6 Mitgliedern, die vom Verwaltungsrat der der Braunschweigischen Landessparkasse aus seiner Mitte berufen werden. Die Mitgliedschaft im Kuratorium endet nach Beendigung der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat der Braunschweigischen Landessparkasse, spätestens nach Ablauf der Einzelberufungsperiode. Bei Wiederwahl eines Mitgliedes des Verwaltungsrates bedarf es einer erneuten Berufung.
(4)Vorsitzendes Mitglied des Stiftungskuratoriums ist das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates der Braunschweigischen Landessparkasse. Das Stiftungskuratorium kann bis zu 2 stellvertretende vorsitzende Mitglieder wählen.
(5)Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(6)Die Geschäftsführung führt die Ergebnisniederschrift der Sitzungen, die außerdem vom Vorsitzenden des Stiftungskuratoriums bzw. dem die Sitzung leitenden Kuratoriumsmitglied zu unterzeichnen ist.
(7)Das Stiftungskuratorium wird vom vorsitzenden Mitglied des Stiftungskuratoriums oder auf Verlangen des Vorstandes der Stiftung – zumindest aber zweimal jährlich – einberufen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen, sie kann im Einzelfall verkürzt werden.
(8)Das Stiftungskuratorium ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter das vorsitzende oder ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied, anwesend sind. Das Stiftungskuratorium beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des amtierenden vorsitzenden Mitglieds. Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, sofern kein Mitglied des Kuratoriums diesem widerspricht.

§ 12 Aufsicht, Rechnungslegung und Prüfung


(1)Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe der geltenden bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen.
(2)Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. 
(3)Die Rechnungslegung erfolgt nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung.
(4)Der Jahresabschluss ist von einem vom Vorstand bestellten Abschlussprüfer zu prüfen. Auf der Grundlage des geprüften Jahresabschlusses beschließt das Stiftungskuratorium über die Entlastung des Vorstands.

§ 13 Satzungsänderungen, Aufhebung und Zusammenlegung der Stiftung

(1)Beschlüsse über Änderungen des Stiftungszwecks, über die Aufhebung der Stiftung und über die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung werden vom Stiftungsvorstand und vom Stiftungskuratorium beschlossen. Ein derartiger Beschluss bedarf der Einstimmigkeit des Vorstands und einer mindestens Drei-Viertel-Mehrheit aller Mitglieder des Stiftungskuratoriums.
(2)Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt das Stiftungskuratorium auf Vorschlag des Vorstands. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Stiftungskuratoriums, im Falle einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren der Mehrheit aller Mitglieder des Stiftungskuratoriums.
(3)Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Braunschweigische Stiftung, die es als Sondervermögen zu führen und unmittelbar und ausschließlich im Sinne des § 3 dieser Satzung zu verwenden hat.
(4)Die obengenannten Maßnahmen bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.

§ 14 In-Kraft-Treten

Die Stiftungssatzung tritt mit Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig durch die Stiftungsbehörde in Kraft.